Reinersreuth
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 Anekdoten
 Satzung
 Aufnahme

SATZUNG   des Feuerwehrvereins Reinersreuth

 

§ 1       Name, Sitz

 

(1)       Der Verein führt den Namen “Feuerwehrverein Reinersreuth”.

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Reinersreuth.

 

 

§ 2       Vereinszweck

 

(1)       Zweck des Vereins ist die Pflege der Feuerwehrtradition in Reinersreuth. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)       Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 

§ 3       Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützt.

(2)       Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3)       Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Jahres wirksam, in der sie abgegeben wurde.

(4)       Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse des Vorstandes oder gegen Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig über den Ausschluss entscheidet.

 

 

§ 4       Mitgliedsbeitrag

 

       Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)       Die Mitglieder haben das Recht,

              - an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben

              - in den Vorstand gewählt zu werden.

(2)       Die Mitglieder haben die Pflicht,

              - die Interessen des Vereins stets wahrzunehmen

       - die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

 

 

§ 6       Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

              - dem Vorsitzenden

              - dem stellvertretenden Vorsitzenden

              - dem Kassier

              - dem Schriftführer

(2)       Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(3)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4)       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die allein vertretungsberechtigt sind.

(5)       Der Kassier ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.

(6)       Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

(7)       Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

 

§ 7       Kassenführung

 

(1)       Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(2)       Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 8       Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

            - Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

            - Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

            - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

            - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

            - Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,

            - Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

(3)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im Informationsblatt des Marktes Sparneck einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4)       Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(5)       Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht.

 

 

§ 9       Satzungsänderung

 

(1)       Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen.

(2)       Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

§ 10     Auflösung

 

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der drei Viertel der Anwesenden die Auflösung beschließen.

(2)       Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Sparneck, die es zur Förderung des Feuerlöschwesens in Reinersreuth zu verwenden hat.

 

 

§ 11     Schlussbestimmungen

 

(1)       Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift zu beurkunden und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(2)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)       Gerichtsstand ist Hof/Saale.

 

 

§ 12     Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 2. März 2013 in Kraft.